Gut Förstel Glöckchen • Die Zeitung unserer Bewohner - Ausgabe 05/2016
AKTUELLES
PFLEGESTÄRKUNGSGESETZ 2
(TEIL 1)
An dieser Stelle werden wir Sie bis zum Jah-
resende über die Neuerungen des Pflegestär-
kungsgesetz 2 informieren. Begleitend finden
hierzu Informationsveranstaltungen im Förs-
telstübchen statt.
Das neue Gesetz ist bereits zum 1. Januar 2016
in Kraft getreten. Das Jahr 2016 dient der Um-
stellung. Ab 1. Januar 2017 erfolgt dann die
Einführung der Neuerungen. Das Gesetz gilt
als die weitreichendste Reform seit der Ein-
führung der Pflegeversicherung im Jahr 1995!
Das Pflegesystem verändert sich für Pfle-
gebedürftige, Angehörige und Pflegekräfte
grundlegend und stellt die Versorgung von
pflegebedürftigen Menschen auf eine neue
Grundlage.
Es wird ein neuer
Pflegebedürf-
tigkeitsbegriff
eingeführt, die
Begutach-
tungsrichtlinien
der Einstufung und auch die
Finanzierung der Pflege
werden sich grundle-
gend verändern. Die gewohnten Pflegestufen
werden durch neue Pflegegrade ersetzt.
Kern der Veränderung wird die Einführung des
neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffes sein der
stärker eine personenzentrierte und bedarfs-
gerechtere Pflege ermöglicht. Die Gleichbe-
handlung von körperlicher Pflegebedürftigkeit
und kognitiv/psychischer Beeinträchtigung
(z.B. Demenz) soll verbessert werden.
Bessere Versorgung von Menschen, die bisher
benachteiligt waren (vor allem Personen mit
einer eingeschränkten Alltagskompetenz)
Feststellung des Grades der Selbständigkeit
und Abhängigkeit von personeller Hilfe in allen
pflegerelevanten Bereichen
Aus drei Pflegestufen (1-3) werden durch ein
neues einheitliches Einstufungssystem (NBA)
fünf Pflegegrade (1-5)
Erhöhung der Leistungsbeträge insbesonde-
re im ambulanten und teilstationären Bereich
(Tagespflege)
Leistungen und Vergütungen in der stationären
Pflege werden grundlegend umstrukturiert
Umfangreiche
Bestandsschutzregelungen
(niemand wird schlechter gestellt als vorher,
es sei denn, es liegt keine Pflegebedürftigkeit
mehr vor!)
Stärkung der häusliche Pflege (ambulant vor
stationär!!!), Pflegeberatung, Sicherung der
Finanzierung der Pflegeversicherung und der
Qualität der Pflege im Hinblick auf die demo-
grafischen Veränderungen (Menschen werden
immer älter, Wahrscheinlichkeit der Pflegebe-
dürftigkeit steigt).
Neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff
(§ 14 SGB XI)
„Pflegebedürftig im Sinne dieses Buches (also
dem neuen Gesetz) sind Personen, die gesund-
heitlich bedingte Beeinträchtigungen der Selb-
ständigkeit oder der Fähigkeiten aufweisen
und deshalb der Hilfe durch andere bedürfen.
Es muss sich um Personen handeln, die körper-
liche, kognitive oder psychische Beeinträch-
tigung oder gesundheitlich bedingte Belas-
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