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Gut Förstel Glöckchen • Die Zeitung unserer Bewohner - Ausgabe 05/2016

AKTUELLES

PFLEGESTÄRKUNGSGESETZ 2

(TEIL 1)

An dieser Stelle werden wir Sie bis zum Jah-

resende über die Neuerungen des Pflegestär-

kungsgesetz 2 informieren. Begleitend finden

hierzu Informationsveranstaltungen im Förs-

telstübchen statt.

Das neue Gesetz ist bereits zum 1. Januar 2016

in Kraft getreten. Das Jahr 2016 dient der Um-

stellung. Ab 1. Januar 2017 erfolgt dann die

Einführung der Neuerungen. Das Gesetz gilt

als die weitreichendste Reform seit der Ein-

führung der Pflegeversicherung im Jahr 1995!

Das Pflegesystem verändert sich für Pfle-

gebedürftige, Angehörige und Pflegekräfte

grundlegend und stellt die Versorgung von

pflegebedürftigen Menschen auf eine neue

Grundlage.

Es wird ein neuer

Pflegebedürf-

tigkeitsbegriff

eingeführt, die

Begutach-

tungsrichtlinien

der Einstufung und auch die

Finanzierung der Pflege

werden sich grundle-

gend verändern. Die gewohnten Pflegestufen

werden durch neue Pflegegrade ersetzt.

Kern der Veränderung wird die Einführung des

neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffes sein der

stärker eine personenzentrierte und bedarfs-

gerechtere Pflege ermöglicht. Die Gleichbe-

handlung von körperlicher Pflegebedürftigkeit

und kognitiv/psychischer Beeinträchtigung

(z.B. Demenz) soll verbessert werden.

Bessere Versorgung von Menschen, die bisher

benachteiligt waren (vor allem Personen mit

einer eingeschränkten Alltagskompetenz)

Feststellung des Grades der Selbständigkeit

und Abhängigkeit von personeller Hilfe in allen

pflegerelevanten Bereichen

Aus drei Pflegestufen (1-3) werden durch ein

neues einheitliches Einstufungssystem (NBA)

fünf Pflegegrade (1-5)

Erhöhung der Leistungsbeträge insbesonde-

re im ambulanten und teilstationären Bereich

(Tagespflege)

Leistungen und Vergütungen in der stationären

Pflege werden grundlegend umstrukturiert

Umfangreiche

Bestandsschutzregelungen

(niemand wird schlechter gestellt als vorher,

es sei denn, es liegt keine Pflegebedürftigkeit

mehr vor!)

Stärkung der häusliche Pflege (ambulant vor

stationär!!!), Pflegeberatung, Sicherung der

Finanzierung der Pflegeversicherung und der

Qualität der Pflege im Hinblick auf die demo-

grafischen Veränderungen (Menschen werden

immer älter, Wahrscheinlichkeit der Pflegebe-

dürftigkeit steigt).

Neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff

(§ 14 SGB XI)

„Pflegebedürftig im Sinne dieses Buches (also

dem neuen Gesetz) sind Personen, die gesund-

heitlich bedingte Beeinträchtigungen der Selb-

ständigkeit oder der Fähigkeiten aufweisen

und deshalb der Hilfe durch andere bedürfen.

Es muss sich um Personen handeln, die körper-

liche, kognitive oder psychische Beeinträch-

tigung oder gesundheitlich bedingte Belas-

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